Der Rekurs ist demzufolge abzuweisen. e) Der Gemeinderat H. hat im angefochtenen Entscheid nebst der Verweigerung der Bewilligung eine Ersatzlösung abgelehnt. Die Verweigerung der Ersatzmassnahme wurde von den Rekurrenten weder in der Rekursschrift noch in der Replik gerügt, womit diese nicht Gegenstand dieses Rekursverfahrens bildet. Allerdings fällt auf, dass die diesbezüglichen Erwägungen des Gemeinderates ziemlich knapp ausgefallen sind. Es wird lediglich salopp festgestellt, dass eine Ersatzlösung die Attraktivität der bestehenden Wegführung nicht erreichen könnte.