In diesen Fällen können Fahrspuren eine Kompromisslösung sein (vgl. S. 29 der Vollzugshilfe). Damit können bei einem Längsgefälle von 2 % – 15 % nicht mehr generell Fahrspuren mit einem bekiesten, allenfalls begrünten Mittelstreifen von mindestens 80 cm Breite zugelassen werden, ohne dass dies eine Ersatzpflicht begründen würde. Aufgrund der erwähnten Rechtsprechung und der neuen Vollzugshilfe hat der Gemeinderat H. daher eine Ersatzpflicht für den Fahrspureinbau von 250 m festgestellt und den Eingriff in das Wanderwegnetz verweigert, weshalb die Baubewilligungskommission H. die Baubewilligung für den Fahrspureinbau verweigert hat. Der Rekurs ist demzufolge abzuweisen.