Somit gilt die Ersatzpflicht auf Wanderwegen im Grundsatz auch dann, wenn kürzere Wegstrecken betroffen sind. Die neue Vollzugshilfe verdeutlicht zudem, dass eine Ersatzpflicht auch beim Einbau von befestigten Fahrspuren besteht. Auf eine Ersatzmassnahme kann nur verzichtet werden, wenn die Ersatzpflicht aufgrund der Topografie bzw. eines überwiegenden anderen Anliegens nicht erfüllbar ist. In diesen Fällen können Fahrspuren eine Kompromisslösung sein (vgl. S. 29 der Vollzugshilfe).