16. September 2013 auf den zwei Routen H.-W.-W., via N., G. und der Route H.-Dorf-S., via H., N., V., S. je 19 % befestigter Streckenanteile zu verzeichnen wären. Nach der angesprochenen Rechtsprechung würde die Bewilligung von Belagseinbauten auf kürzeren Wegstrecken ohne Ersatz zu einer sachfremden Gesetzesanwendung führen, weil aus vielen kürzeren Wegstrecken über die Zeit grössere Wegstrecken mit bitumen- oder zementgebundenen Belägen entstehen würden. Somit gilt die Ersatzpflicht auf Wanderwegen im Grundsatz auch dann, wenn kürzere Wegstrecken betroffen sind.