Rechtsgleichheit anderen Anwohnern von vergleichbaren Wanderweg- Teilstücken im Kanton oder in anderen Gemeinden gleiche oder ähnliche Erleichterungen verschafft bzw. gewährt werden müssten, womit bald einmal mehrere hundert Meter oder mehrere Kilometer ein und desselben Wanderweges mit wanderfeindlichen Belägen versehen wären (BVR 1991, S. 222 ff., wo eine Asphaltierung von 100 m verweigert wurde). Diese Rechtsprechung kann auch auf den Kanton Appenzell Ausserrhoden angewendet werden, zumal mit der geplanten Befestigung gemäss Stellungnahme des VAW vom 26 A. Verwaltungsentscheide 1531