Gemäss Ziff. 2.3 der neuen Vollzugshilfe sollte der Anteil ungeeigneter Beläge ausserhalb des bebauten Siedlungsgebietes 10 % der Wegstrecke nicht überschreiten, damit der Erholungswert eines Wanderwegs erhalten bleibt. Nach Ziff. 4.4 der Vollzugshilfe verdeutlicht die Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 lit. d FWG, dass der Begriff „grössere Wegstrecke“ nicht als Mass für das einzelne Belagsvorhaben anzuwenden ist. Der Begriff dient vielmehr der Beschreibung des Zielzustands, wonach das Wanderwegnetz keine grösseren Wegstrecken mit ungeeigneten Belägen enthalten soll. Das Berner Verwaltungsgericht kam bei einem ähnlichen Vorhaben zum Schluss, dass bei einer Bewilligung aus Gründen der