Im Rekursentscheid vom 20. Oktober 2011 hielt das Departement Bau und Umwelt fest, dass sich der Fahrspureinbau auf einer Strecke von knapp 250 m in Grenzen hält, womit es nach der Vollzugshilfe des Bundesamts für Strassen (ASTRA) vom 12.08.2010 keine Ersatzpflicht auslöse. Diesbezüglich muss festgehalten werden, dass das ASTRA im Jahr 2012 eine neue Vollzugshilfe erlassen hat, welche in mehreren Teilen von derjenigen vom Jahr 2010 abweicht. Obwohl Vollzugshilfen keinen Gesetzescharakter aufweisen, orientiert sich die Rechtsprechung an diesen. Gemäss Ziff.