Damit gilt es festzuhalten, dass der negative Entscheid des Gemeinderates aus formeller Sicht nicht zu bestanden ist. Im Folgenden gilt es jedoch zu prüfen, ob der Gemeinderat zu Recht zum Schluss kam, dass das Bauvorhaben eine Ersatzpflicht nach Art. 7 Abs. 2 lit. d FWG begründet und dieses gestützt auf die Fuss- und Wanderweggesetzgebung nicht bewilligungsfähig ist. d) Im Rekursentscheid vom 20. Oktober 2011 hielt das Departement Bau und Umwelt fest, dass sich der Fahrspureinbau auf einer Strecke von knapp 250 m in Grenzen hält, womit es nach der Vollzugshilfe des Bundesamts für Strassen (ASTRA) vom 12.08.2010 keine Ersatzpflicht auslöse.