trifft, dass die Vorinstanz ursprünglich dem identischen Projekt nach gehöriger Prüfung der Sachverhaltslage grünes Licht erteilt hat. Hätte die Baubewilligungskommission im Gegensatz zum Gemeinderat die Bewilligung für das Bauvorhaben erneut erteilt, würde dies vielmehr dem Grundsatz der Verfahrenskoordination i.S.v. Art. 25a Abs. 3 RPG widersprechen, womit eine entsprechende Bewilligung bundesrechtswidrig wäre. Aus Art. 18 VO FWG geht zwar hervor, dass Eingriffe ins Wanderwegnetz der Zustimmung der Fachstelle für Fuss- und Wanderwege bedürfen, was jedoch nicht heisst, dass die Gemeinde als Entscheidbehörde trotz bestehender Zustimmung den Eingriff nicht verweigern darf.