Aus dem Gesetz geht im Weiteren nirgends hervor, dass der Gemeinderat und die Baubewilligungskommission gleich wie das Planungsamt oder die Fachstelle hätten entscheiden müssen. Die Rekurrenten verkennen hierbei, dass sich das Planungsamt mit der raumplanerischen Beurteilung des Bauvorhabens zu befassen hat und dass es sich bei der Zustimmung der Fachstelle nicht um eine Verfügung, sondern um eine Stellungnahme handelt. Im Übrigen fehlte im ursprünglichen Baubewilligungsverfahren gerade eine Beurteilung des Gemeinderates in Bezug auf den Eingriff, womit es nicht zu-