18 VO FWG handelt (vgl. E. 2.5 und E. 3 des Urteils). An diesen Entscheid ist das Departement Bau und Umwelt gebunden. Weil gemäss Art. 18 Abs. 3 VO FWG als Eingriffe ausdrücklich Bauten, Anlagen und Vorkehrungen bezeichnet werden, welche für die Fuss- und Wanderwege ungeeignet sind, vermögen die Rekurrenten mit dem Argument, dass die beantragte Befestigung den Bestimmungen über die Geeignetheit von Wanderwegen nicht widerspreche, in diesem Rekursverfahren nicht mehr durchzudringen. Aus dem Gesetz geht im Weiteren nirgends hervor, dass der Gemeinderat und die Baubewilligungskommission gleich wie das Planungsamt oder die Fachstelle hätten entscheiden müssen.