Die Rekurrenten beabsichtigen, die als Kiesstrasse ausgebildete ca. 900 m lange Zufahrtsstrasse zu den Liegenschaften Assek. Nrn. K, X, Y und Z im Gebiet L. auf einer Teilstrecke von ca. 250 m mit zwei befestigten Betonfahrspuren inklusive begrüntem Mittelstreifen zu sanieren. Auf dieser Zufahrtsstrasse verläuft der Wanderweg N.-K., welcher Teil des vom Regierungsrat am 7. Mai 1996 in einer Richtplankarte genehmigten Wanderwegnetzes ist. c) Vorab gilt es festzuhalten, dass das Obergericht mit Urteil vom 30. Mai 2012 festgestellt hat, dass es sich beim geplanten Fahrspureinbau um einen Eingriff i.S.v. Art. 18 VO FWG handelt (vgl. E. 2.5 und E. 3 des Urteils).