Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen. Wenn ein Eingriff in das Fuss- und Wanderwegnetz eine Ersatzpflicht gemäss Art. 7 FWG begründet, ist in der Regel der Verursacher des Eingriffs ersatzpflichtig. Die Gemeinden entscheiden über die Ersatzpflicht (Art. 19 Abs. 1 und 2 VO FWG). b) Die Rekurrenten beabsichtigen, die als Kiesstrasse ausgebildete ca. 900 m lange Zufahrtsstrasse zu den Liegenschaften Assek.