SR 704.1) namentlich alle bitumen- oder zementgebundenen Deckbeläge; solche Hartbeläge wirken sich für den Wanderer sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht unvorteilhaft aus (vgl. BBl 1983 IV, S. 11). Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. d FWG sind Fuss- und Wanderwege zu ersetzen, wenn sie auf einer grösseren Wegstrecke mit Belägen versehen werden, die für Fussgänger ungeeignet sind. Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen.