Art. 18 Abs. 1 VO FWG bedürfen Eingriffe in das Wanderwegnetz einer Bewilligung der Gemeinde, welche die Zustimmung der Fachstelle für Fuss- und Wanderwege einholt. Dem Gesuch ist ein Mitbericht der VAW beizulegen. Als Eingriffe gelten insbesondere Bauten, Anlagen und Vorkehrungen, welche für die Fuss- und Wanderwege ungeeignet sind und diese dauernd beeinträchtigen (Art. 18 Abs. 3 VO FWG). Als ungeeignete Beläge gelten gemäss Art. 6 der Verordnung über Fuss- und Wanderwege (FWV; SR 704.1) namentlich alle bitumen- oder zementgebundenen Deckbeläge;