Im Übrigen sind die Rekurrenten diesbezüglich auf das Verfahren zur Änderung des Schutzzonenplans i.S.v. Art. 71 und 72 des Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes (UGsG; bGS 814.0) zu verweisen. Schlussendlich gilt es festzuhalten, dass gemäss Art. 9 des Schutzzonenreglements die Zugehörigkeit eines Grundstücks oder eines Teiles davon der Grundwasserschutzzone im Grundbuch angemerkt ist und den Rekurrenten entsprechende Einschränkungen vor der Handänderung im Jahr 2013 hätten auffallen müssen bzw. diese zumindest vor dem Kauf bei den zuständigen Behörden hätten nachfragen können. Entsprechende Zusicherungen in Bezug auf eine plangemässe Überbauung seitens der zuständigen Behörden sind