A. Verwaltungsentscheide 1531 deren Einhaltung irgendwelche bauliche Vorkehrungen in der S2 legitimiert werden. In Bezug auf die bestehenden Bauten und Anlagen in der Schutzzone S2 kann auf S. 4 der Stellungnahme der Vorinstanz verwiesen werden, wo festgehalten wird, dass diese bei Erlass der Schutzzone entweder bereits bestanden oder ebenfalls mit denselben Auflagen bewilligt wurden.