Was die angeblich mangelnde Qualität des Wassers und das fehlende öffentliche Interesse am Schutz der betroffenen Quellen anbelangt, ist daran zu erinnern, dass die Quellen für die Notwasserversorgung und nicht für die eigentliche Trinkwasserversorgung ausgeschieden wurden. Im Übrigen sind die Rekurrenten diesbezüglich auf das Verfahren zur Änderung des Schutzzonenplans i.S.v. Art. 71 und 72 des Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes (UGsG; bGS 814.0) zu verweisen.