unzulässig ist, ist deshalb die Verweigerung von tiefliegenden Sickerleitungen in den Zonen S2 und S3 ebenfalls nicht zu beanstanden. Sollten allfällige Sickerleitungen im Gewässerschutzbereich Au unumgänglich sein, müssten diese zudem oberhalb des maximalen Grundwasserspiegels liegen. e) Soweit sich die Rekurrenten darauf berufen, dass die planerische Grenze rund 2 Meter weiter westlich von der hydrogeologischen Grenze verlaufe, ist darauf hinzuweisen, dass die genehmigten Schutzzonenpläne parzellenscharf und grundeigentümerverbindlich sind, womit sie für die Beurteilung des Bauvorhabens als massgebend erachtet werden.