Wegen der damit verbundenen Abhumusierung hat die Vorinstanz auch zu Recht verfügt, auf die Terrainveränderung zu verzichten. In der Stellungnahme von C.H. vom 18. September 2013 wird diesbezüglich klar festgehalten, dass eine Geländeanpassung kurz- bis mittelfristig zu einer Beeinträchtigung der Wasserqualität führt. Für Ausnahmen besteht aufgrund von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. b GSchV kein Spielraum, selbst wenn mittel- bis langfristig eine Verstärkung der Deckschicht zu einer Verbesserung der Wasserqualität führen könnte.