ximal 5.5 m und die Bodenplatte liegt im Bereich der Schutzzonengrenze gut 4 m unter Terrain, womit die Gefahr einer Grundwasserbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Erschwerend kommt hinzu, dass Grabungen in der Schutzzone S2 nach Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. b GSchV per se verboten sind, weil damit stets eine Verletzung der schützenden Deckschicht verbunden ist (vgl. BAFU, a.a.O., S. 59). Demzufolge erweisen sich die geplanten Grabarbeiten, welche mindestens 6 Meter in die Schutzzone S2 hineinragen, als klar unzulässig. Dabei spielt es keine Rolle, dass die geplante Baugrube die aktuell geltende planerische Grenze der S2 nur im geringen Umfang tangiert und diese nach