chen (Urteil BGer 1A.150/2000, E. 2c). Diese Feststellung gilt allgemein, auch wenn Gegenstand dieses Urteils eine bestehende Oldtimer-Werkstatt bildete. Gemäss unbestrittener Aussage der Vorinstanz erreicht der Eingriff in den Untergrund zwecks Erstellung des Untergeschosses und der Doppelgarage ma- 22 A. Verwaltungsentscheide 1530