Wirtschaftliche Gründe oder Nutzungsinteressen rechtfertigen Ausnahmen nicht (vgl. BAFU [ehemals BUWAL], Wegleitung Gewässerschutz, 2004, S. 59). Auch wenn die ungünstigen räumlichen Verhältnisse auf der Parzelle Nr. X offensichtlich sind, können die geltend gemachten erheblichen Mehrkosten einer Standortverschiebung und die Einbusse der Gebäudefläche nicht als wichtige Gründe qualifiziert werden, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen zudem grundsätzlich nur Anlagen unter den Ausnahmetatbestand, die aufgrund ihrer Bestimmung und Bauweise von vornherein nicht in der Lage sind, eine Gewässerverunreinigung zu verursa-