222 Abs. 1 lit. a GSchV ist die Erstellung von Anlagen in der Schutzzone S2 nicht zulässig, es sei denn, es liegen wichtige Gründe vor und eine Gefährdung der Trinkwassernutzung kann ausgeschlossen werden. Die Anliegen des Grundwasserschutzes werden stark gewichtet. So liegen wichtige Gründe nur für unverzichtbare Anlagen oder Teile von Anlagen vor, welche aufgrund geologischer oder topografischer Standorteigenschaften oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend in der Schutzzone liegen müssen. Wirtschaftliche Gründe oder Nutzungsinteressen rechtfertigen Ausnahmen nicht (vgl. BAFU [ehemals BUWAL], Wegleitung Gewässerschutz, 2004, S. 59).