Gemäss Art. 28 Abs. 1 BauG umfassen Grünzonen Gebiete, die nicht überbaut werden dürfen. Erschliessungsanlagen und Eingriffe ins Gelände und den Naturhaushalt sind zulässig, soweit damit die Erfüllung des Zonenzwecks nicht beeinträchtigt wird (Art. 28 Abs. 4 BauG). b) Die Rekurrenten beabsichtigen, auf dem Grundstück Nr. X den Neubau eines unterkellerten Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage zu erstellen. In einem Nachtrag zum Baugesuch beantragen diese zudem, mit einem Teil des anfallenden Aushubes das Gelände nördlich des geplanten Wohnhauses an- 2 zupassen.