b GSchV sind in der S2 und S3 keine Einbauten zulässig, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern. Auf die vorliegende Schutzzone finden zudem die im Schutzzonenreglement für das Quellgebiet O. enthaltenen Bestimmungen Anwendung. 21 A. Verwaltungsentscheide 1530