Aus den Erwägungen: 4a) Gemäss Art. 20 Abs. 1 GSchG scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen aus. Nach Art. 31 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) muss, wer in den Grundwasserschutzzonen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, die nach den Umständen gebotenen Massnahmen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV treffen. Nach Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. a ist in der Schutzzone S2 das Erstellen von Anlagen nicht zulässig;