Selbst falls diese Behauptung zutrifft, könnte der Rekurrent dadurch nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Die Vorinstanz hat zudem sowohl in der Stellungnahme vom 5. Juli 2013 als auch beim Augenschein vom 22. August 2013 festgehalten, dass die Grundeigentümer und Betreiber der beanstandeten Plätze angeschrieben wurden und eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt worden ist. Insofern wäre es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, wenn der strittige unbewilligte Abstellplatz des Rekurrenten einfach weiterhin toleriert würde. Departement Bau und Umwelt, 13.03.2014 1530