Der Rekurrent wendet dagegen ein, dass die abgestellten Fahrzeuge nicht umweltbelastend seien, weil diese fahrbereit seien. Er verkennt dabei, dass „fahrbereit“ nicht bedeutet, dass keine wassergefährdenden Flüssigkeiten, wie sie in Motorfahrzeugen in erheblichen Mengen enthalten sind, in den Untergrund sickern könnten. Der Sinn der angefochtenen Verfügung liegt denn auch darin, Gefahren für das Grundwasser im Sinne des Vorsorgeprinzips auszuschliessen. Massgebend ist daher, ob ein Fahrzeug sowohl aktuell als auch potentiell eine Gefahr für die Umwelt darstellt.