Als betriebssicher gelten Fahrzeuge, welche die gesetzlichen Anforderungen an Strassenfahrzeuge gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) erfüllen, innerhalb der gesetzlichen Fristen der kantonalen Strassenverkehrsämter bzw. Motorfahrzeugkontrollstellen geprüft sind und keine Flüssigkeitsverluste aufweisen (Treibstoffe, Motoren- und Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Kühlmittel usw.). b) Der Rekurrent wendet dagegen ein, dass die abgestellten Fahrzeuge nicht umweltbelastend seien, weil diese fahrbereit seien.