Dies würde unter Umständen dazu führen, dass der unbefriedigende Zustand des Gebäudes Assek. Nr. X noch lange andauern würde, womit das Nutzungsverbot letztlich auch nicht zielführend ist. In Abwägung dieser Interessen kann nicht gesagt werden, dass die Interessen der Öffentlichkeit an der Beibehaltung des Nutzungsverbots überwiegen. d) In Anbetracht dieser Umstände erweist sich das vorläufige Nutzungsverbot als unverhältnismässig, womit dieses aufzuheben ist. Die Baubewilligungskommission T. hat zu veranlassen, dass die entsprechende Anmerkung im Grundbuch gelöscht wird. Departement Bau und Umwelt, 22.10.2014 1529