A. Verwaltungsentscheide 1529 c) Schliesslich ist zu prüfen, ob die Interessen der Öffentlichkeit die Interessen des Rekurrenten überwiegen. Wie bereits aufgezeigt, kann eine Gefährdung von Personen durch mildere und allenfalls geeignetere Massnahmen als das Nutzungsverbot verhindert werden. Auf der anderen Seite steht das Interesse des Rekurrenten, der aufgrund der Grundbuchanmerkung erhebliche Schwierigkeiten haben dürfte, die Parzelle Nr. Y zu verkaufen oder für die Sanierungsarbeiten bzw. einen Ersatzbau einen Kredit zu bekommen. Dies würde unter Umständen dazu führen, dass der unbefriedigende Zustand des Gebäudes Assek.