In Bezug auf den Stall gilt es festzuhalten, dass dieser aufgrund des Einsturzes momentan faktisch nicht mehr nutzbar ist. Um eine Gefährdung von Personen durch den Stall zu verhindern, ist es das mildere und effizientere Mittel, den Rekurrenten zu verpflichten, den Stall i.S.v. Art. 14 des Baureglements T. auf eigene Kosten bis zur Realisierung der Sanierungsarbeiten hinreichend zu signalisieren und abzuschranken. Insgesamt ist damit die Erforderlichkeit des Nutzungsverbots für das Gebäude Assek. Nr. X zu verneinen. 18 A. Verwaltungsentscheide 1529