Infolgedessen ist das Erfordernis der zeitlichen Dringlichkeit für den Erlass des Nutzungsverbots für den Wohnteil des Gebäudes nicht erfüllt. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass das Gebäude gemäss unbestrittener Aussage des Rekurrenten seit zwei Jahren nicht mehr bewohnt wird, weshalb der Verzicht der Baubewilligungskommission T. auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass des Nutzungsverbots nicht zu rechtfertigen ist. Um auszuschliessen, dass keine Personen gefährdet werden, genügt es, wenn der Rekurrent beim Wohnhaus die Türen verschliesst und allenfalls ein entsprechendes Warnschild anbringt, um unberechtigte Personen vom Betreten des Gebäudes abzuhalten.