Beim Gebäude Assek. Nr. X handelt es sich momentan um eine unbewohnte und nicht zum Wohnen nutzbare Baute, weshalb die wohnhygienischen Anforderungen von Art. 116 Abs. 2 BauG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Es liegt demzufolge keine aktuelle konkrete Gefährdung von Bewohnern des betroffenen Gebäudes vor. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass keine angrenzenden Bauten oder Verkehrsflächen vorhanden sind, deren Nutzer durch das Gebäude gefährdet wären. Das Gebäude Assek. Nr. X ist vielmehr so abgelegen, dass eine konkrete Gefährdung von Personen derzeit als äusserst geringfügig einzustufen ist.