Nr. X zu nutzen, wobei davon auszugehen ist, dass mit dem Nutzungsverbot primär das derzeitige Bewohnen des Gebäudes verhindert werden soll. Zur Vermeidung von Gefährdungen, welche vom bestehenden Gebäude auf allfällige Bewohner ausgehen könnten, erweist sich das Nutzungsverbot grundsätzlich als geeignet. b) Das Departement Bau und Umwelt konnte sich am Augenschein vom 27. März 2014 ein Bild von den örtlichen Verhältnissen machen. Dabei stellte es fest, dass der Stallteil des Gebäudes Assek. Nr. X nahezu vollständig eingestürzt ist. Der Rekurrent hat aufgezeigt, dass er die Nasszelle im Wohnteil abgehängt und die Küchenbestandteile entfernt hat. Im Weiteren wurde der