Aus den Erwägungen lässt sich immerhin schliessen, dass es sich dabei um ein Baubewilligungsverfahren handeln muss, obwohl ein solches offenbar nie formell eingeleitet wurde. Insofern erscheint der Erlass einer vorsorglichen Massnahme im vorliegenden Fall zumindest als fragwürdig. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob sich das Nutzungsverbot als verhältnismässig erweist. 5a) Aufgrund des Nutzungsverbots ist es dem Rekurrenten sowie weiteren Personen untersagt, das Gebäude Assek. Nr. X zu nutzen, wobei davon auszugehen ist, dass mit dem Nutzungsverbot primär das derzeitige Bewohnen des Gebäudes verhindert werden soll.