116 BauG als vorsorgliche Massnahme erlassen. Danach sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu erhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Abs. 1). Zum Wohnen oder Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen müssen dauernd den gesundheitlichen Anforderungen genügen (Art. 116 Abs. 2 BauG). b) Aus der Verfügung vom 22. Januar 2013 kommt nicht klar zum Ausdruck, welches das Hauptverfahren ist, auf welches sich die vorsorgliche Massnahme bezieht. Aus den Erwägungen lässt sich immerhin schliessen, dass es sich dabei um ein Baubewilligungsverfahren handeln muss, obwohl ein solches offenbar nie formell eingeleitet wurde.