Eine vorsorgliche Massnahme ist dann verhältnismässig, wenn sie sich zur Abwehr eines bereits eingetretenen oder drohenden Nachteils eignet und in persönlicher, örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der gefährdeten Interessen Erforderliche hinausgeht (Regina Kiener, a.a.O., N 2 zu § 6). Ein Verzicht auf eine vorgängige Anhörung rechtfertigt sich nur bei Gefahr im Verzug, d.h. wenn andernfalls gewichtige Anliegen und Interessen gefährdet sind (Regina Kiener, a.a.O., N 30 zu § 6). 4a) Die Baubewilligungskommission T. hat das Nutzungsverbot gestützt auf Art. 108 i.V.m. Art. 116 BauG als vorsorgliche Massnahme erlassen.