Im Weiteren muss die Massnahme geeignet, erforderlich und verhältnismässig sein. Dabei muss eine Interessensabwägung vorgenommen werden. Insbesondere muss die Massnahme für die betroffene Person zumutbar sein. Eine vorsorgliche Massnahme ist dann verhältnismässig, wenn sie sich zur Abwehr eines bereits eingetretenen oder drohenden Nachteils eignet und in persönlicher, örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der gefährdeten Interessen Erforderliche hinausgeht (Regina Kiener, a.a.O., N 2 zu § 6).