Allenfalls wäre es gar angebracht, eine Schutzentlassung zu prüfen. Wegen der Rückweisung und Neubeurteilung verzichtet das Departement Bau und Umwelt darauf zu prüfen, ob das geplante Gebäude den feuerpolizeilichen Anforderungen genügt. 6a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs wie folgt gutzuheissen ist: Die angefochtenen Entscheide des Planungsamts vom 12. März 2014 und der Baubewilligungskommission W. vom 31. März 2014 werden aufgehoben und die Sache ist zur Ergänzung des Baugesuchs, zu entsprechend ergänzender Sachverhaltsabklärung i.S.v. Art. 34 Abs. 4 RPV und zur Neubeurteilung an das Planungsamt zurückzuweisen.