A. Verwaltungsentscheide 1528 Zonenkonformität und Bewilligungsfähigkeit erstinstanzliche zuständige Planungsamt zurückzuweisen. Im Übrigen erweist sich der angefochtene Entscheid auch in Bezug auf die Tatsache, dass es sich dabei um ein Kulturobjekt handelt und die Grundsubstanz weitgehend zerstört ist, als fragwürdig, zumal ein solches Gebäude von Gesetzes wegen in seinem Charakter und in seiner schutzwürdigen Substanz langfristig zu erhalten ist (Art. 86 Abs. 3 BauG). Aufgrund dessen ist der Sachverhalt auch diesbezüglich näher abzuklären. Allenfalls wäre es gar angebracht, eine Schutzentlassung zu prüfen.