A. Verwaltungsentscheide 1528 Zonenkonformität und Bewilligungsfähigkeit erstinstanzliche zuständige Pla- nungsamt zurückzuweisen. Im Übrigen erweist sich der angefochtene Ent- scheid auch in Bezug auf die Tatsache, dass es sich dabei um ein Kulturob- jekt handelt und die Grundsubstanz weitgehend zerstört ist, als fragwürdig, zumal ein solches Gebäude von Gesetzes wegen in seinem Charakter und in seiner schutzwürdigen Substanz langfristig zu erhalten ist (Art. 86 Abs. 3 BauG). Aufgrund dessen ist der Sachverhalt auch diesbezüglich näher abzu- klären. Allenfalls wäre es gar angebracht, eine Schutzentlassung zu prüfen. Wegen der Rückweisung und Neubeurteilung verzichtet das Departement Bau und Umwelt darauf zu prüfen, ob das geplante Gebäude den feuerpolizei- lichen Anforderungen genügt. 6a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs wie folgt gutzuheissen ist: Die angefochtenen Entscheide des Planungsamts vom 12. März 2014 und der Baubewilligungskommission W. vom 31. März 2014 werden aufgehoben und die Sache ist zur Ergänzung des Baugesuchs, zu entsprechend ergän- zender Sachverhaltsabklärung i.S.v. Art. 34 Abs. 4 RPV und zur Neubeurtei- lung an das Planungsamt zurückzuweisen. Departement Bau und Umwelt, 20.08.2014 1528 Vorsorgliche Massnahmen. Vorläufiges Nutzungsverbot eines Gebäudes. Verhältnismässigkeit der Massnahme im vorliegenden Fall verneint. Aus den Erwägungen: 3. Bei vorsorglichen Massnahmen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 VRPG handelt es sich um provisorische Anordnungen in Verfügungsform, die im Hinblick auf ein einzuleitendes Hauptverfahren oder während der Dauer desselben erlassen werden. Der Zweck der vorsorglichen Massnahmen liegt darin, den tatsächli- chen oder rechtlichen Zustand während der Hängigkeit des Verfahrens einst- weilen zu regeln. Sie gewähren damit vorläufigen Rechtsschutz, bis das Rechtsverhältnis definitiv geregelt ist (Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 2 zu § 6). Vorsorgliche Massnahmen können grundsätzlich nur zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die inner- halb des durch den späteren Hauptentscheid bestimmten Streitgegenstandes liegen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N 1 zu Art. 27). Ziel der vor- sorglichen Massnahmen ist vor allem die Schaffung und Aufrechterhaltung ei- nes Zustands, welcher die Wirksamkeit einer späteren Verfügung garantiert (BGE 130 II 149 E. 2.2). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme be- 16 A. Verwaltungsentscheide 1528 darf des Vorliegens einer Notwendigkeit und damit besonderer Gründe. Als solche muss sie dringlich sein. Dringlichkeit liegt vor, wenn die Endverfügung nicht sofort getroffen werden kann, aber gleichwohl bestimmte Vorkehren nö- tig sind, um andernfalls gefährdete Interessen zu schützen. Die Massnahme muss im Weiteren darauf gerichtet sein, wichtige öffentliche oder private Inte- ressen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen. Diese Interessen können öffentlicher oder privater Natur sein, wobei tatsächli- che Interessen genügen (BGE 130 II 149). Im Weiteren muss die Massnahme geeignet, erforderlich und verhältnismässig sein. Dabei muss eine Interes- sensabwägung vorgenommen werden. Insbesondere muss die Massnahme für die betroffene Person zumutbar sein. Eine vorsorgliche Massnahme ist dann verhältnismässig, wenn sie sich zur Abwehr eines bereits eingetretenen oder drohenden Nachteils eignet und in persönlicher, örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Wahrung der gefährdeten Interessen Er- forderliche hinausgeht (Regina Kiener, a.a.O., N 2 zu § 6). Ein Verzicht auf eine vorgängige Anhörung rechtfertigt sich nur bei Gefahr im Verzug, d.h. wenn andernfalls gewichtige Anliegen und Interessen gefährdet sind (Regina Kiener, a.a.O., N 30 zu § 6). 4a) Die Baubewilligungskommission T. hat das Nutzungsverbot gestützt auf Art. 108 i.V.m. Art. 116 BauG als vorsorgliche Massnahme erlassen. Da- nach sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu erhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Abs. 1). Zum Wohnen oder Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen müssen dauernd den gesund- heitlichen Anforderungen genügen (Art. 116 Abs. 2 BauG). b) Aus der Verfügung vom 22. Januar 2013 kommt nicht klar zum Aus- druck, welches das Hauptverfahren ist, auf welches sich die vorsorgliche Massnahme bezieht. Aus den Erwägungen lässt sich immerhin schliessen, dass es sich dabei um ein Baubewilligungsverfahren handeln muss, obwohl ein solches offenbar nie formell eingeleitet wurde. Insofern erscheint der Er- lass einer vorsorglichen Massnahme im vorliegenden Fall zumindest als frag- würdig. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob sich das Nutzungsverbot als ver- hältnismässig erweist. 5a) Aufgrund des Nutzungsverbots ist es dem Rekurrenten sowie weiteren Personen untersagt, das Gebäude Assek. Nr. X zu nutzen, wobei davon aus- zugehen ist, dass mit dem Nutzungsverbot primär das derzeitige Bewohnen des Gebäudes verhindert werden soll. Zur Vermeidung von Gefährdungen, welche vom bestehenden Gebäude auf allfällige Bewohner ausgehen könn- ten, erweist sich das Nutzungsverbot grundsätzlich als geeignet. b) Das Departement Bau und Umwelt konnte sich am Augenschein vom 27. März 2014 ein Bild von den örtlichen Verhältnissen machen. Dabei stellte es fest, dass der Stallteil des Gebäudes Assek. Nr. X nahezu vollständig ein- gestürzt ist. Der Rekurrent hat aufgezeigt, dass er die Nasszelle im Wohnteil abgehängt und die Küchenbestandteile entfernt hat. Im Weiteren wurde der 17 A. Verwaltungsentscheide 1528 angeschlossene Ofen im Wohnzimmer kontrolliert, wobei der Brandschutzex- perte der Assekuranz feststellte, dass dieser nicht den geltenden Vorschriften entspreche und auf diese Weise nicht betrieben werden dürfe. Im Wohnzim- mer befinden sich Stützen, welche zur Abstützung des oberen Geschosses dienen. Die elektrischen Installationen entsprechen nicht den technischen Vorschriften. Im Übrigen sind offenkundig mehrere Wand- und Deckenteile entfernt worden. Insgesamt weist das bestehende Wohnhaus derzeitig den Charakter einer Baustelle auf und ist in diesem Zustand nicht bewohnbar, was von keiner Partei bestritten wird. Beim Gebäude Assek. Nr. X handelt es sich momentan um eine unbe- wohnte und nicht zum Wohnen nutzbare Baute, weshalb die wohnhygieni- schen Anforderungen von Art. 116 Abs. 2 BauG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Es liegt demzufolge keine aktuelle konkrete Gefähr- dung von Bewohnern des betroffenen Gebäudes vor. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass keine angrenzenden Bauten oder Verkehrsflächen vor- handen sind, deren Nutzer durch das Gebäude gefährdet wären. Das Gebäu- de Assek. Nr. X ist vielmehr so abgelegen, dass eine konkrete Gefährdung von Personen derzeit als äusserst geringfügig einzustufen ist. Dazu kommt, dass der Rekurrent aufgrund des Rückzugs des betreffenden Rekurses das auferlegte Feuerungsverbot akzeptiert hat, weshalb auch von der Holzfeue- rungsanlage keine Gefährdung mehr ausgehen kann. Es ist keine zeitlich un- mittelbar bevorstehende oder inhaltlich schwere Gefährdung von Personen, welche vom Wohngebäude ausgeht, ersichtlich. Infolgedessen ist das Erfor- dernis der zeitlichen Dringlichkeit für den Erlass des Nutzungsverbots für den Wohnteil des Gebäudes nicht erfüllt. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass das Gebäude gemäss unbestrittener Aussage des Rekurrenten seit zwei Jahren nicht mehr bewohnt wird, weshalb der Verzicht der Baubewilligungskommissi- on T. auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass des Nutzungsver- bots nicht zu rechtfertigen ist. Um auszuschliessen, dass keine Personen ge- fährdet werden, genügt es, wenn der Rekurrent beim Wohnhaus die Türen verschliesst und allenfalls ein entsprechendes Warnschild anbringt, um unbe- rechtigte Personen vom Betreten des Gebäudes abzuhalten. Im Übrigen ist aufgrund der Eindrücke des Augenscheins nicht davon auszugehen, dass je- mand ohne entsprechende vorherige Sanierungsarbeiten in diesem Gebäude freiwillig wohnen wird. Aufgrund dessen erscheint das Nutzungsverbot für das Wohngebäude mangels Gefährdungssituation zurzeit nicht erforderlich. In Be- zug auf den Stall gilt es festzuhalten, dass dieser aufgrund des Einsturzes momentan faktisch nicht mehr nutzbar ist. Um eine Gefährdung von Personen durch den Stall zu verhindern, ist es das mildere und effizientere Mittel, den Rekurrenten zu verpflichten, den Stall i.S.v. Art. 14 des Baureglements T. auf eigene Kosten bis zur Realisierung der Sanierungsarbeiten hinreichend zu signalisieren und abzuschranken. Insgesamt ist damit die Erforderlichkeit des Nutzungsverbots für das Gebäude Assek. Nr. X zu verneinen. 18 A. Verwaltungsentscheide 1529 c) Schliesslich ist zu prüfen, ob die Interessen der Öffentlichkeit die Inte- ressen des Rekurrenten überwiegen. Wie bereits aufgezeigt, kann eine Ge- fährdung von Personen durch mildere und allenfalls geeignetere Massnah- men als das Nutzungsverbot verhindert werden. Auf der anderen Seite steht das Interesse des Rekurrenten, der aufgrund der Grundbuchanmerkung er- hebliche Schwierigkeiten haben dürfte, die Parzelle Nr. Y zu verkaufen oder für die Sanierungsarbeiten bzw. einen Ersatzbau einen Kredit zu bekommen. Dies würde unter Umständen dazu führen, dass der unbefriedigende Zustand des Gebäudes Assek. Nr. X noch lange andauern würde, womit das Nut- zungsverbot letztlich auch nicht zielführend ist. In Abwägung dieser Interes- sen kann nicht gesagt werden, dass die Interessen der Öffentlichkeit an der Beibehaltung des Nutzungsverbots überwiegen. d) In Anbetracht dieser Umstände erweist sich das vorläufige Nutzungs- verbot als unverhältnismässig, womit dieses aufzuheben ist. Die Baubewilli- gungskommission T. hat zu veranlassen, dass die entsprechende Anmerkung im Grundbuch gelöscht wird. Departement Bau und Umwelt, 22.10.2014 1529 Umweltschutz. Art. 6 GSchG. Einleiten, Einbringen und Versickerung von Stoffen. Anforderungen an Abstellpätze für betriebssichere und nicht betriebs- sichere Fahrzeuge. Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Aus den Erwägungen: 3. Das Departement Bau und Umwelt konnte sich beim Augenschein vom 22. August 2013 davon überzeugen, dass auf der Parzelle Nr. X diverse Ge- brauchtfahrzeuge auf Kiesboden abgestellt sind. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 lit. b der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) bedürfen derartige Plätze einer Baubewilligung. Zudem ist für die Umnutzung der Par- zelle Nr. X nach Art. 79 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewäs- ser (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG; bGS 814.0) auch eine ge- wässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Unbestritten ist, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine Bewilligung für den Abstellplatz erteilt worden ist und der Rekurrent für diesen bisher kein Baugesuch eingereicht hat. Insofern ist der jetzige Abstellplatz als illegal zu qualifizieren. 4a) Nach Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umstän- den gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Gemäss Art. 6 Abs. 1 GSchG ist es untersagt, Stof- fe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Ge- 19