grundsätzlich nur zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die innerhalb des durch den späteren Hauptentscheid bestimmten Streitgegenstandes liegen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N 1 zu Art. 27). Ziel der vorsorglichen Massnahmen ist vor allem die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Zustands, welcher die Wirksamkeit einer späteren Verfügung garantiert (BGE 130 II 149 E. 2.2). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme be- 16