16a). Da aus dem Baubeschrieb nicht verbindlich zu entnehmen ist, für welchen landwirtschaftlichen Zweck die Scheunenräumlichkeiten benötigt werden, erweist sich das Baugesuch als unvollständig, weshalb es einer Ergänzung und Präzisierung i.S.v. Art. 49 BauV bedarf. Aufgrund der Akten lässt sich die betriebliche Notwendigkeit des geplanten Ersatzbaus am vorgesehenen Standort nicht bejahen. Deshalb bleibt nichts anderes übrig, als die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Prüfung an das für die Prüfung der 15 A. Verwaltungsentscheide 1528