Folglich plant der Rekursgegner faktisch einen Ersatzbau. Zudem ist durch das geplante Einstellen von Fahrzeugen im Vergleich zur ursprünglichen Nutzung als Schafstall eine Zweckänderung vorgesehen, weshalb für die Frage der Bewilligungsfähigkeit zwingend die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 3 RPV zu prüfen sind. Das Planungsamt hat es jedoch unterlassen, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang für das Einstellen landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Geräte beim Betriebszentrum schon genügend Scheunen- oder Stallräumlichkeiten vorhanden sind, obwohl dies in Art. 34 Abs. 1 lit. a RPV zwingend vorausgesetzt wäre. Die betriebliche Notwendigkeit der in der Scheune geplanten Räumlich-