b) und wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). b) Unstrittig ist, dass Stallbauten ausserhalb der Bauzone zonenkonform sind und dass deren Renovation grundsätzlich bewilligungsfähig ist. Im vorliegenden Fall konnte das Departement Bau und Umwelt jedoch am Augenschein feststellen, dass das Bauvorhaben über eine eigentliche Fassadenund Dachrenovation hinausgeht, ist doch die Substanz des ehemaligen Gebäudes weitgehend nicht mehr vorhanden.