SR 700.1) zudem nicht auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen anwendbar. Damit trifft es entgegen der Ansicht des Planungsamtes nicht zu, dass sich eine zonenwidrige Nutzung ohne weiteres als zulässig erweist. In Anbetracht dieser Umstände wird das Bauvorhaben als landwirtschaftliches 14 A. Verwaltungsentscheide 1527