Nr. Y und damit nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienen soll, ist davon auszugehen, dass der Schopf weiterhin der Landwirtschaft dienen bzw. zonenkonform genutzt werden wird. Andernfalls hätten die Baubehörden bereits im Baubewilligungsverfahren die Einreichung korrekter Pläne mit Zweckbestimmung der Räume verlangen bzw. nach schriftlicher Aufforderung mit Fristansetzung die Anhandnahme des Baugesuchs mit Nichteintretensentscheid verweigern müssen (Art. 49 Abs. 1 BauV). Art. 24c RPG ist gemäss Art. 42 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) zudem nicht auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen anwendbar.