Abs. 1 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) geht hervor, dass im Baugesuchsverfahren der Grundrissplan aller Geschosse in der Regel im Massstab 1:100 mit Angaben der technischen Anlagen, der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Boden- und Fensterflächen sowie der Hauptaussenmasse einzureichen ist, wobei das Vorhaben farblich wie folgt darzustellen ist: a) Bestehend = schwarz; b) Neu = rot; c) Abbruch = gelb (Art. 47 Abs. 6 BauV). Zwar kann bei geringfügigen Vorhaben auf vorgängige Anfrage hin nach Art.